- Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2000 entschieden, dass grundsätzlich jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden kann. Hierauf ist dann die Handwerksordnung (HwO) nicht anwendbar, weil sie nur für stehende Gewerbe gilt. Damit dürfen im Reisegewerbe zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass der Meistervorbehalt gilt.
Als Reisegewerbetreibender ist Herr Harald Dietert berechtigt zum:
- Feilbieten und Ankauf von Waren, Produkten, Baustoffen rund ums Haus
- Erdaushub-, Beton-Eisenflecht- und Maurerarbeitn zur Hersellung von Garagen u. Wohnhäuser, Terrassen, Schwimmbäder,
Teiche, Innen- und Außenmauern, Treppen innen und außen, Sichtmauern, Garteneinfriedung, Gartenhäuser, Pergolen,
Wintergärten
- Gerüst Auf- und Abbau
- Putz- u. Malerarbeiten an und in Garagen, Höusern an neuem und altem Mauerwerk
- Fuge Arbeitn an Sichtmauern innen und außen
- Zimmerer-, Tischler- und Dachdeckerarbeiten
- Estrich- und Bodenverlegearbeiten
- Demontage, Abbau, Abbruch von Bestand (Mauerwerk, Beton, Pflastr, usw.
Ein persönlicher Wunsch aus Dankbarkeit für Ihr Vertrauen. Ich, Edeltraud Dietert, erledige alle kfm. Arbeiten. Wenn Sie mit meiner Arbeit zufrieden sind, freue ich mich sehr, wenn Sie das an Ihre Bekannten weitersagen. Das ist für mich die wertvollste Anerkennung.
Vielen Dank für Ihre Wertschätzung und Ihre Weiterempfehlung.